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  • Ulrich Vosgerau und FAGULON

Nur in Deutschland: Einklagbares Asylrecht



Die deutschen Gerichte werden überflutet mit rund 200 ooo Klagen von Asylbewerbern, die gegen die Ablehnung ihres Asylantrages gerichtlich vorgehen. Natürlich tun sie das nicht selbst, sondern mit Hilfe von Anwälten. Diese werden jedoch vollständig vom Staat bezahlt, weil keiner der Kläger die Kosten hierfür aufbringen kann. Wie bei mittellosen Deutschen übernimmt also der Steuerzahler die Kosten. Das ist für die Anwälte ein wunderbares und völlig risikoloses Geschäft. Auch wenn der Prozess - wie zu erwarten - verloren geht, erhalten sie dennoch ihr Honorar. Je länger sie das Verfahren auswalzen, desto größer das Einkommen. Im Ergebnis werden die Gerichte also mit Prozessen geflutet, die sich mit den Wellen von Bagatellprozessen - z.B. wegen nicht bezahlter Fahrscheine - überlagern und das System verstopfen. Es stellt sich jedoch die Frage: Wieso können Nicht-EU-Bürger, die illegal ins Land gekommen sind, überhaupt das deutsche Rechtssystem in Anspruch nehmen, um ihren illegalen Grenzübertritt und die Missachtung des Schenken-Abkommens nachträglich zu sanktionieren? Offenbar gibt es hierfür überhaupt keine Rechtsgrundlage.


Zitat 1: "Wenn wir wollen, können wir also einem russischen Bürgerrechtler oder einem erdogankritischen Türken, der jeweils zu Hause ins Gefängnis geworfen werden soll, in Deutschland Asyl gewähren. Die betroffenen Staaten mögen dies als Störung ihrer Innenpolitik wahrnehmen, aber es ist eben völkerrechtlich erlaubt. Den umgekehrten Fall jedoch, nämlich das ein ausländischer Staatsbürger ein subjektives Recht auf Asyl hat und daher einen fremden Staat darauf verklagen kann, ihn ohne Rücksicht auf eigene Interessen und Belange (!) dauerhaft aufzunehmen, den gibt es eigentlich nie, außer in Deutschland. Weder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, noch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), noch die Genfer Flüchtlingskonvention, noch die Grundrechte-Charta der EU enthalten einen subjektiven Anspruch von Ausländern auf Gewährleistung von Asyl.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Asylrecht jedoch von Anfang an nicht als objektive Verfassungsentscheidung, sondern als ein subjektives, einklagbares Recht des Einzelnen interpretiert. Dies ist ein deutscher Sonderweg. Die klassischen Einwanderungsländer wären nie auf diesen Gedanken gekommen, weil es für sie die Definition eines „Einwanderungslandes“ ausmacht, sich die Neuzugänge selbst auszusuchen."

Ulrich Vosgerau, Die Herrschaft des Unrechts. Die Asylkrise, die Krise des Verfassungsstaates und die Rolle der Massenmedien, Kopp Verlag, 2018, Seite 31-32


Zitat 2: "Von einer längst schon wieder beendeten Ausnahmesituation war dann aber später, im März 2016, im Spiegel-Interview keine Rede mehr, nun sollte das Selbsteintrittsrecht offenbar auf unabsehbare Zeit die unkontrollierte Einreise unbekannter junger Männer aus dem Orient rechtfertigen. Aber auch diese neue juristische Linie des Ministers vermochte die Asylpraxis der Regierung Merkel rechtlich in keiner Form zu rechtfertigen. Denn erstens gibt es ganz gewiss auch nach dem europäischen Asylrecht kein Selbsteintrittsrecht im Hinblick auf unübersehbare Menschenmassen ungeklärter und mangels Papieren auch nicht aufklärbarer Identität und Herkunft, das durch Verkündung in den Massenmedien und in sozialen Netzwerken ausgeübt werden könnte. Und zweitens hat auch die bisherige europäische Rechtsharmonisierung jedenfalls nichts daran geändert, dass Nicht-EU-Bürger ohne Pass und Visum überhaupt nicht nach Deutschland einreisen dürfen (§§ 3 und 6 Aufenthaltsgesetz). Etwa 80 Prozent der einreisenden Flüchtlinge haben ihren Pass jedoch auf der Flucht verloren.

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Zu den beiden zitierten Interviews von Heiko Maas ist aus heutiger Sicht übrigens nunmehr zu ergänzen, dass die Bundesregierung die seinerzeit verkündete »neue juristische Linie zur Grenzöffnung« immerhin des damaligen Justizministers - nach der also die Aufnahme von 890 000 Asylbewerbern allein im Jahre 2015 juristisch durch das Selbsteintrittsrecht der Dublin-III-Verordnung gerechtfertigt gewesen sei – inzwischen offenbar so amtlich wie stillschweigend aufgegeben hat. Denn nach der offiziellen Auskunft der Bundesregierung im März 2018 will sie nunmehr das Selbsteintrittsrecht im Jahre 2015 lediglich in 10495 Fällen ausgeübt haben. Daraus folgt dann aber logisch im Umkehrschluss, dass die seinerzeit durch den Justizminister ins Feld geführte, angebliche Rechtsgrundlage offenbar in den übrigen 879505 Fällen nicht bestanden hat. Die Bundesregierung hat somit im Ergebnis die Rechtswidrigkeit ihrer Asylpolitik seit 2015 eigentlich bereits selbst eingeräumt."

Ulrich Vosgerau, Die Herrschaft des Unrechts. Die Asylkrise, die Krise des Verfassungsstaates und die Rolle der Massenmedien, Kopp Verlag, 2018, Seite 38-39

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